
Warum leisten die Übertragungsnetzbetreiber überhaupt einen Ausgleich an die Städte und Gemeinden?
Der für die System- und Versorgungssicherheit notwendige Netzausbau wird von den vom Bau betroffenen Städten und Gemeinden vor allem als mögliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Mit der „Ausgleichszahlung“ leisten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine pauschale Ausgleichszahlung für mögliche Beeinträchtigungen, die durch den energiewendebedingten Netzausbau für die Gemeinden entstehen (BT-Drs. 17/6073).
Wer kann eine solche Ausgleichszahlung erhalten?
Gemeinden oder Städte, auf deren Gebiet eine neue Freileitung auf der Höchstspannungsebene auf neuer Trasse errichtet wird.
Wie wird die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt?
Nach § 5 Abs. 4 StromNEV sind Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber von bis zu 40.000 € pro Kilometer möglich. Die Bundesnetzagentur forderte eine Staffelung dieses Höchstbetrages. Dieser Forderung wird mit der dargestellten Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungsbeträge Rechnung getragen.
Die Höhe der Zahlung wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Entscheidende Kriterien sind die Leitungslänge (gemessen an der Leitungstrassenachse) multipliziert mit einem Betrag, der wiederum anhand der Anzahl der relevanten Leitungssysteme festgelegt wird. Die Anzahl der relevanten elektrischen Systeme bestimmt maßgeblich die Höhe und Breite der Leitung und ist damit für das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung maßgeblich.
Vereinfacht gesagt gilt: „Mehr Systeme = größer und breiter = mehr Beeinträchtigung = höherer Ausgleichsbetrag.“
Eine Kriterienauflistung sowie ein Rechenbeispiel finden Sie auf den folgenden Grafiken.
Kriterienauflistung links, Rechenbeispiel rechts
Gibt es etwas, das zwischen Stadt/Gemeinde und den Übertragungsnetzbetreibern verhandelt werden muss?
Der für die System- und Versorgungssicherheit notwendige Netzausbau wird von den vom Bau betroffenen Städten und Gemeinden vor allem als mögliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Mit der „Ausgleichszahlung“ leisten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine pauschale Ausgleichszahlung für mögliche Beeinträchtigungen, die durch den energiewendebedingten Netzausbau für die Gemeinden entstehen (BT-Drs. 17/6073).
Warum fällt die Regelung so starr aus? Müssen nicht Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden?
Die Berücksichtigung aller Umstände jedes Einzelfalls würde in Verhandlungen erfolgen müssen. Solche Verhandlungen könnten den falschen Eindruck wecken, die Höhe einer Ausgleichszahlung sei vielleicht auch von einem wohlwollenden Verhalten der Empfänger abhängig. Damit ein solcher falscher Eindruck nicht entsteht, haben sich die Übertragungsnetzbetreiber zugunsten einer Ermittlung der Höhe der Zahlung allein nach dem objektiven Kriterium der Leitungslänge kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme entschieden.
Welche Gegenleistung verlangen die Übertragungsnetzbetreiber?
Keine! Die Zahlung ist gegenleistungsfrei. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, dass die Städte und Gemeinden keinerlei Verpflichtungen zur Verwendung der Zahlungen eingehen. Insbesondere sollen die Zahlungen auch keinen Einfluss auf die Position haben, die die Städte bzw. Gemeinden zu dem Vorhaben einnehmen. Den Städten und Gemeinden ist es somit nicht verwehrt, gegen das Vorhaben zu klagen und gleichzeitig einen Vertrag mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen.
Kann die Stadt/Gemeinde frei über die Verwendung der Ausgleichszahlungen entscheiden?
Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Ausgleichszahlung durch die Stadt oder die Gemeinde. Die Stadt oder Gemeinde muss sich aber selbstverständlich an das Haushaltsrecht halten und die für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten.
Wie läuft das weitere Verfahren?
Die Gemeinde/Stadt und der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber schließen eine Ausgleichsvereinbarung entsprechend einer entwickelten Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung ist im Internet veröffentlicht, kann aber auch bei Bedarf beim jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber angefordert werden. Ihr Wortlaut ist einzuhalten. Sie regelt den Ablauf des Verfahrens. Von der Mustervereinbarung darf nicht abgewichen werden, es darf auch keine Nebenabreden geben.
Wann können die Vereinbarungen abgeschlossen werden?
Der Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung erfolgt immer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (oder der Plangenehmigung). Erst zu diesem Zeitpunkt besteht eine ausreichende Sicherheit über die Länge der Leitung, die über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet verläuft.
Dies ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung. Sollten sich vor Inbetriebnahme und Bestandskraft Änderungen bezüglich der relevanten Leitungslänge auf dem Stadt- oder Gemeindegebiet ergeben, werden die Beträge nachträglich entsprechend angepasst.
Wer ist der Ansprechpartner bei den Übertragungsnetzbetreibern für die Städte/Gemeinden?
Der jeweilige Ansprechpartner wird auf der Homepage des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers ausgewiesen.
Wird die Kommunalaufsicht eingebunden?
Ja. Im Falle des Vertragsschlusses besteht eine Anzeigepflicht der Stadt/Gemeinde gegenüber der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bzw. weiterer zuständiger Behörden.
Erst einen Monat nach dieser Anzeige tritt die Vereinbarung in Kraft. Damit hat die zuständige übergeordnete Behörde ausreichend Zeit, den Vorgang zu prüfen und ggf. Bedenken anzumelden, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Treten derartige Bedenken erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung auf, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. In diesem Fall sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Die Stadt/Gemeinde ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern verpflichtet, die erfolgte Anzeige nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis kann keine Auszahlung der Beträge erfolgen.
Für welche Netzausbauprojekte werden diese Ausgleichszahlungen angeboten?
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Netzausbauprojekte in der Regelzone. Sie gilt sowohl für zukünftig neu zu planende Freileitungsprojekte als auch für Vorhaben, die sich zum 18.05.2017 im Stadium der konkreten Planung und Zulassung befinden.
Grundlegende Voraussetzung für eine Zahlung ist gemäß § 5 Abs. 4 StromNEV stets, dass es sich bei dem betreffenden Vorhaben im jeweiligen Gemeindegebiet um die Errichtung einer Freileitung auf neuer Trasse handelt (Wechselstromfreileitungen ab 380 Kilovolt; Gleichstromfreileitungen ab 300 Kilovolt).
Gilt die Zahlung auch für Erdverkabelung?
Nein. Die Stromnetzentgeltverordnung (§ 5 Abs. 4 StromNEV) sieht die Möglichkeit der Anwendung einer derartigen Regelung für Erdkabel nicht vor. Es ist explizit definiert, dass die entsprechende Regelung nur für Freileitungen auf Transportnetzebene gilt.
Entfällt durch die Ausgleichszahlung an die Städte/Gemeinden die Entschädigungszahlung an private Grundstückseigentümer?
Nein. Das Anrecht der privaten Grundstückseigentümer auf eine angemessene Entschädigung bleibt davon unberührt. Die persönlichen Gespräche und Verhandlungen mit den jeweiligen Flächeneigentümern zur Nutzung der entsprechenden Flurstücke im Kontext der sog. Dienstbarkeiten werden wie gewohnt geführt – es bleibt hier beim bewährten Verfahren. Gleiches gilt übrigens für die Ausgleichs- und Ersatzleistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
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